Eine Erweiterungsverfügung erlässt das Bundesschiedsgericht auf schriftlichen Antrag einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation, die in der Lage ist, im Namen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, auf die sich die Verlängerung beziehen würde, Vereinbarungen zu schließen. Wenn eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband, die mit der Möglichkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags ausgestattet ist, die Verlängerung eines Tarifvertrags beantragt, an dem sie beteiligt ist, dann ist die Bundesschiedskommission zur Einhaltung verpflichtet, sofern die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind: Im Südwesten Deutschlands schien die Gebietsrevision oberste Priorität zu haben, da die Grenze zwischen den französischen und amerikanischen Besatzungszonen entlang der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart-Ulm (heute A8) festgelegt wurde. In Artikel 118 heißt es: “Die Aufteilung des Gebiets, das Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern in Länder umfasst, kann ohne Rücksicht auf Artikel 29 im Einvernehmen zwischen den betreffenden Ländern geändert werden. Wird keine Einigung erzielt, so erfolgt die Revision durch ein Bundesgesetz, das eine beratende Volksabstimmung vorsieht.” Da keine Einigung erzielt wurde, fand am 9. Dezember 1951 in vier verschiedenen Wahlbezirken eine Volksabstimmung statt, von denen drei der Fusion zustimmten (Südbaden lehnte dies ab, wurde aber wegen des Gesamtvotums aufgehoben). April 1952 fusionierten die drei ehemaligen Bundesländer zu Baden-Württemberg. Bei der Anpassung des Deckungssatzes für die vom Recht auf Tarifverhandlungen ausgeschlossenen Arbeitnehmer verzeichnet Österreich einen Tarifvertragsanspruch von 99 %. Dies ist eine der höchsten Raten in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Aus den oben genannten Gründen ist dieser Satz im Wesentlichen für die obligatorische Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bei den Unternehmen zu entfällt. Diese obligatorische Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden ist einzigartig in Europa. Dennoch genießt sie bei Österreichs Arbeitgebern ein hohes Maß an Legitimität. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, daß eine Abstimmung über die Obligatorische Mitgliedschaft 1995-6 gezeigt hat, daß 82 % der Mitglieder der Kammer diesen Grundsatz unterstützt haben.
Das österreichische Arbeitsrecht sieht auch die Möglichkeit vor, freiwillige Arbeitgeberverbände zu gründen, und wenn sie mit dem Recht auf Verhandlungen ausgestattet sind, haben sie sogar Vorrang vor ihrem obligatorischen Pendant. Ungeachtet dessen hat die Kammer ihren Status als wichtigster Arbeitgeberverband behalten. Alle Beteiligten sind berechtigt, ihre schriftliche Stellungnahme abzugeben und an einer Anhörung teilzunehmen, bevor die Bundesschiedskommission ihre Entscheidung trifft. Sind jedoch die vier oben genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Bundesschiedskommission verpflichtet, den betreffenden Tarifvertrag zu verlängern. Umgekehrt ist die Kammer weder berechtigt, einen Tarifvertrag von sich aus zu verlängern (d. h. ohne Antrag einer Partei des betreffenden Vertrags) noch die Klauseln des zu verlängernden Tarifvertrags zu ändern oder zu ändern. Insbesondere ist weder ein gemeinsamer Antrag der beiden Parteien auf Verlängerung des Tarifvertrags noch Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung innerhalb des Boards (siehe unten) erforderlich, so dass keine der Parteien formell befugt ist, ein Veto gegen das Verlängerungsverfahren einzulegen. In anderen europäischen Ländern betrachten Arbeitgeberverbände die freiwillige Mitgliedschaft als eines ihrer konstituierenden Grundsätze. Angesichts der Tarifverlängerungspraxis verschwimmt jedoch die Unterscheidung zwischen freiwilliger und obligatorischer Mitgliedschaft. Dies gilt insbesondere für mehrere Länder (z. B.
Belgien und die Niederlande), in denen allen Unternehmen in einem bestimmten Sektor durch die Ausweitung von Siedlungen mit mehreren Arbeitgebern manchmal Mitgliedsbeiträge auferlegt werden. Wie aus einer kürzlich durchgeführten vergleichenden Analyse von 20 OECD-Ländern über drei Jahrzehnte (Nationale Arbeitsbeziehungen in internationalisierten Märkten, F Traxler, S Blaschke und B Kittel, Oxford, Oxford University Press, 2001) ergab, nehmen sowohl die Tariferstattung als auch die Mitgliederdichte freiwilliger Arbeitgeberverbände mit der Anwendung von Erweiterungspraktiken deutlich zu.